Rechtstracker.at

§ 36 ApoG

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. I Nr. 191/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 36 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 191/2023
§ 3601.03.200231.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 33/2002
§ 3601.01.198528.02.2002 BGBl. Nr. 502/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Apothekengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 5 aus 1907, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 191/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ApoG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Befugnis

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Von Anstaltsapotheken dürfen Arzneimittel nur an
    1. Ziffer eins
      Krankenanstalten,
    2. Ziffer eins a
      Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung,
    3. Ziffer 2
      Anstaltsapotheken und
    4. Ziffer 3
      Personen,
      1. Litera a
        die sich in der Pflege der Anstalt befinden oder in der Anstalt wohnhaft sind oder
      2. Litera b
        deren Behandlung in Zusammenhang mit der Anstalt steht sofern die Arzneimittel von einem sektorenübergreifenden Versorgungs- und/oder Finanzierungsmodell für seltene Erkrankungen erfasst sind,
    abgegeben werden.
  2. Absatz 2,Die Abgabe von Arzneimitteln an Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung ist nur dann zulässig, wenn diese der behördlichen Aufsicht oder Kontrolle unterliegen, und durch die abgebende Anstaltsapotheke oder einen Konsiliarapotheker die vorschriftsmäßige Lagerung und Beschaffenheit des Arzneimittelvorrats mindestens einmal vierteljährlich überprüft wird.
  3. Absatz 3,An andere Personen dürfen Arzneimittel nur dann abgegeben werden, wenn die Beschaffung des Arzneimittels dringend geboten ist und aus einer öffentlichen Apotheke nicht rechtzeitig erfolgen kann, worüber die Bestätigung eines Arztes beizubringen ist. In einem solchen Falle darf die Abgabe des Arzneimittels nicht verweigert werden.

Im RIS seit

04.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40258959

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1907/5/P36/NOR40258959