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§ 3e ApoG

Fassungen
ab 25.05.2022 — BGBl. I Nr. 65/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3e heute25.05.2022 § → § BGBl. I Nr. 65/2022
§ 3e05.06.200824.05.2022 BGBl. I Nr. 75/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Apothekengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 5 aus 1907, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3 e

Inkrafttretensdatum

25.05.2022BGBl. I Nr. 65/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ApoG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Apothekerausweis

Paragraph 3 e,

  1. Absatz eins,Apotheker, die die allgemeine Berufsberechtigung erlangt haben sowie Personen, denen ein partieller Berufszugang gemäß Paragraph 3 i, Absatz eins, gewährt wurde, und die in einer österreichischen Apotheke tätig sind, haben bei der Österreichischen Apothekerkammer die Ausstellung eines Berufsausweises (Apothekerausweis) zu beantragen.
  2. Absatz 2,Näheres über die Form und die Funktionalitäten des Apothekerausweises, insbesondere über die Ermöglichung einer qualifizierten elektronischen Signatur, die Ausstellung und die Ausgabe des Apothekerausweises, die Obliegenheiten der Apothekerausweisinhaber und der ausstellenden Behörde sowie die kostendeckende Gebührengestaltung bestimmen Richtlinien, die von der Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer zu erlassen sind.
  3. Absatz 3,Bei Personen, denen ein partieller Berufszugang gemäß Paragraph 3 i, Absatz eins, gewährt wurde, ist der Apothekerausweis mit der Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 3 f, Absatz eins a, zu versehen.

Im RIS seit

24.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40243900

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1907/5/P3e/NOR40243900