Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1925RGBl. Nr. 5 aus 1907, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 45.Paragraph 45,
Rechtszug.
Auf Berufungen gegen Entscheidungen und Verfügungen der politischen Behörden, welche auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes oder der in Durchführung desselben erlassenen Anordnungen getroffen werden, finden die in dieser Hinsicht im Verfahren vor den politischen Behörden geltenden allgemeinen Vorschriften Anwendung.
Soweit jedoch nach diesem Gesetz die politischen Bezirksbehörden in erster Instanz zu entscheiden oder zu verfügen haben, endet der Rechtszug beim Landeshauptmann.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Dokumentnummer
NOR12128957
Alte Dokumentnummer
N8190719168L