Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2024RGBl. Nr. 5 aus 1907, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Verfahren zur Verlegung einer Apotheke
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Für das Verfahren zur Verlegung innerhalb des Standortes gelten die §§ 48 und 51 mit der Maßgabe, dassFür das Verfahren zur Verlegung innerhalb des Standortes gelten die Paragraphen 48 und 51 mit der Maßgabe, dass
der Antrag innerhalb von 14 Tagen auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen ist,
die Einspruchsfrist vier Wochen beträgt, und
sich Einsprüche und Rechtsmittel der Personen gemäß § 48 Abs. 2 darauf beschränken, ob die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 vorliegen.sich Einsprüche und Rechtsmittel der Personen gemäß Paragraph 48, Absatz 2, darauf beschränken, ob die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, vorliegen.
Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt.
(2)Absatz 2,Für Verfahren zur Verlegung an einen anderen oder erweiterten Standort gelten die §§ 46 Abs. 3 und 48 bis 51.Für Verfahren zur Verlegung an einen anderen oder erweiterten Standort gelten die Paragraphen 46, Absatz 3 und 48 bis 51,
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Dokumentnummer
NOR40260783