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§ 5a ApoG

Fassungen
ab 11.07.2023 — BGBl. I Nr. 72/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5a heute11.07.2023 BGBl. I Nr. 72/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Apothekengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 5 aus 1907, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 a

Inkrafttretensdatum

11.07.2023BGBl. I Nr. 72/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ApoG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Freie Apothekenwahl

Paragraph 5 a,

  1. Absatz eins,Es ist verboten,
    1. Ziffer eins
      Vereinbarungen zu treffen oder sonstige Verhaltensweisen zu setzen, die die Zuweisung von Verschreibungen an bestimmte Apotheken zum Gegenstand haben, oder
    2. Ziffer 2
      direkte oder indirekte Vorteile für die Zuweisung, Übermittlung oder Weiterleitung von Verschreibungen an Apotheken zu gewähren, anzubieten, zu versprechen oder anzunehmen, oder
    3. Ziffer 3
      gewerbsmäßig Verschreibungen zu sammeln und an bestimmte Apotheken weiterzuleiten oder zu übermitteln,
    sowie dafür zu werben.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      die Arzneimittelversorgung von Patienten oder Bewohnern im Rahmen institutioneller Betreuung wie etwa in Krankenanstalten oder Alten- und Pflegeheimen,
    2. Ziffer 2
      die Träger der Sozialversicherung, den Dachverband der Sozialversicherungsträger und die Krankenfürsorgeanstalten im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, sofern das Recht der Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 350, Absatz 4, ASVG sichergestellt ist,
    3. Ziffer 3
      Personen, die vom Patienten im Rahmen eines Pflege- oder Betreuungsverhältnisses mit der Einlösung von Verschreibungen beauftragt werden,
    4. Ziffer 4
      Hilfeleistungen im Rahmen der Nachbarschafts-, Familien- und Freundschaftshilfe, und
    5. Ziffer 5
      die Zuweisung an bestimmte Apotheken, wenn dies aus medizinischen Gründen im Einzelfall zur Versorgung des Patienten aufgrund eingeschränkter Verfügbarkeit unbedingt erforderlich ist.

Schlagworte

Altenheim, Pflegeverhältnis, Nachbarschaftshilfe, Familienhilfe

Im RIS seit

11.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40253474

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1907/5/P5a/NOR40253474