Rechtstracker.at

§ 6b ApoG

Fassungen
ab 29.03.2024 — BGBl. I Nr. 22/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6b heute29.03.2024 BGBl. I Nr. 22/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Apothekengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 5 aus 1907, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 b

Inkrafttretensdatum

29.03.2024BGBl. I Nr. 22/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ApoG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Verschwiegenheit

Paragraph 6 b,

  1. Absatz eins,Alle in der Apotheke tätigen Personen sind auch über das Ende ihrer Tätigkeit hinaus zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
  2. Absatz 2,Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      eine zulässige Datenübermittlung gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, vorliegt, oder
    2. Ziffer 2
      Durchbrechungen der Verschwiegenheit gesetzlich vorgesehen sind, oder
    3. Ziffer 3
      die betroffene Person die in der Apotheke tätigen Personen von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden hat, oder
    4. Ziffer 4
      die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen
      1. Litera a
        der öffentlichen Gesundheitspflege, oder
      2. Litera b
        der Rechtspflege, oder
      3. Litera c
        von einwilligungsunfähigen Personen im Zusammenhang mit der Bereitstellung der für die Behandlungskontinuität unerlässlichen Eckdaten gegenüber den mit der Pflege betrauten Personen
      unbedingt erforderlich ist.

Im RIS seit

28.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40260798

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1907/5/P6b/NOR40260798