Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2024RGBl. Nr. 5 aus 1907, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6bParagraph 6 b
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Verschwiegenheit
§ 6b.Paragraph 6 b,
(1)Absatz eins,Alle in der Apotheke tätigen Personen sind auch über das Ende ihrer Tätigkeit hinaus zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
(2)Absatz 2,Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
eine zulässige Datenübermittlung gemäß § 6a Abs. 2 vorliegt, odereine zulässige Datenübermittlung gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, vorliegt, oder
Durchbrechungen der Verschwiegenheit gesetzlich vorgesehen sind, oder
die betroffene Person die in der Apotheke tätigen Personen von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden hat, oder
die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen
der öffentlichen Gesundheitspflege, oder
von einwilligungsunfähigen Personen im Zusammenhang mit der Bereitstellung der für die Behandlungskontinuität unerlässlichen Eckdaten gegenüber den mit der Pflege betrauten Personen
unbedingt erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Dokumentnummer
NOR40260798