Rechtstracker.at

§ 8b ApoG

Fassungen
ab 29.03.2024 — BGBl. I Nr. 22/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8b heute29.03.2024 BGBl. I Nr. 22/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Apothekengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 5 aus 1907, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 b

Inkrafttretensdatum

29.03.2024BGBl. I Nr. 22/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ApoG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Dislozierte Abgabestellen

Paragraph 8 b,

  1. Absatz eins,Öffentliche Apotheken dürfen auf Grund einer Bewilligung Arzneimittel in dislozierten Abgabestellen in ihrem jeweiligen Versorgungsgebiet abgeben.
  2. Absatz 2,Als dislozierte Abgabestelle gilt eine örtlich von der Offizin getrennte Einrichtung, in der innerhalb kurzer, eingeschränkter Zeiträume ein beschränktes Warensortiment an Arzneimitteln abgegeben wird. Zum beschränkten Warensortiment zählen insbesondere vorbestellte und solche Arzneimittel, an denen ein wiederholter und regelmäßig erhöhter Bedarf besteht.
  3. Absatz 3,Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn der Bedarf an einer dislozierten Abgabestelle gegeben ist. Ein Bedarf besteht jedenfalls nicht, wenn sich in der Ortschaft, für die eine solche Einrichtung beantragt wird, eine öffentliche Apotheke oder eine Filialapotheke befindet.
  4. Absatz 4,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat unter Bedachtnahme auf die Arzneimittelsicherheit durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      der Erteilung und Zurücknahme der Bewilligung,
    2. Ziffer 2
      der Bemessung des Bedarfs,
    3. Ziffer 3
      der Abgabezeiten innerhalb der in einer Verordnung gemäß Paragraph 8, festgelegten Öffnungszeiten, wobei die Gesamtöffnungszeit innerhalb einer Kalenderwoche zehn Stunden nicht überschreiten darf, sowie deren Veröffentlichung,
    4. Ziffer 4
      der personellen und räumlichen Einrichtung und Ausstattung der Abgabestelle und
    5. Ziffer 5
      sonstiger Anforderungen zur Sicherstellung der Arzneimittelsicherheit
    zu erlassen.

Im RIS seit

28.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40260799

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1907/5/P8b/NOR40260799