Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 683/1991Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Zustimmung zur Kündigung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Das Gericht darf die Zustimmung zur Kündigung nur erteilen, wenn
der Arbeitgeber den Arbeitnehmer
wegen der bevorstehenden Stillegung des Betriebes oder
wegen der bevorstehenden oder schon durchgeführten Einschränkung des Betriebes oder
wegen der bevorstehenden oder schon durchgeführten Stillegung einer Betriebsabteilung
trotz dessen Verlangen an einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens nicht ohne erheblichen Schaden weiterbeschäftigen kann, oder
der Arbeitnehmer auf Grund einer Erkrankung oder eines Unglücksfalles unfähig wird, die vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern eine Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung oder die Erbringung einer anderen Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer, zu deren Verrichtung sich dieser bereit erklärt hat, nicht zugemutet werden kann, oder
sich der Arbeitnehmer in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nach Rechtsbelehrung durch den Vorsitzenden über den Kündigungsschutz nach diesem Bundesgesetz mit der Kündigung einverstanden erklärt.
(2)Absatz 2,Wurde ein Arbeitnehmer wegen eines in Abs. 1 Z 1 genannten Grundes gekündigt und entfällt dieser Grund während des Zeitraumes des Kündigungsschutzes, so ist diese Kündigung rechtsunwirksam, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Verständigung durch den Arbeitgeber oder 14 Tagen nach Kenntnis über den Wegfall des Kündigungsgrundes dem Arbeitgeber mitteilt, daß er das frühere Arbeitsverhältnis fortsetzen will.Wurde ein Arbeitnehmer wegen eines in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Grundes gekündigt und entfällt dieser Grund während des Zeitraumes des Kündigungsschutzes, so ist diese Kündigung rechtsunwirksam, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Verständigung durch den Arbeitgeber oder 14 Tagen nach Kenntnis über den Wegfall des Kündigungsgrundes dem Arbeitgeber mitteilt, daß er das frühere Arbeitsverhältnis fortsetzen will.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Dokumentnummer
NOR12105901
alte Dokumentnummer
N6199118660J