Rechtstracker.at

§ 14 APSG

Fassungen
ab 01.01.1992 — BGBl. Nr. 683/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute01.01.1992 BGBl. Nr. 683/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 683/1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

APSG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Zustimmung zur Kündigung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Das Gericht darf die Zustimmung zur Kündigung nur erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Arbeitgeber den Arbeitnehmer
      1. Litera a
        wegen der bevorstehenden Stillegung des Betriebes oder
      2. Litera b
        wegen der bevorstehenden oder schon durchgeführten Einschränkung des Betriebes oder
      3. Litera c
        wegen der bevorstehenden oder schon durchgeführten Stillegung einer Betriebsabteilung
      trotz dessen Verlangen an einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens nicht ohne erheblichen Schaden weiterbeschäftigen kann, oder
    2. Ziffer 2
      der Arbeitnehmer auf Grund einer Erkrankung oder eines Unglücksfalles unfähig wird, die vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern eine Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung oder die Erbringung einer anderen Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer, zu deren Verrichtung sich dieser bereit erklärt hat, nicht zugemutet werden kann, oder
    3. Ziffer 3
      sich der Arbeitnehmer in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nach Rechtsbelehrung durch den Vorsitzenden über den Kündigungsschutz nach diesem Bundesgesetz mit der Kündigung einverstanden erklärt.
  2. Absatz 2,Wurde ein Arbeitnehmer wegen eines in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Grundes gekündigt und entfällt dieser Grund während des Zeitraumes des Kündigungsschutzes, so ist diese Kündigung rechtsunwirksam, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Verständigung durch den Arbeitgeber oder 14 Tagen nach Kenntnis über den Wegfall des Kündigungsgrundes dem Arbeitgeber mitteilt, daß er das frühere Arbeitsverhältnis fortsetzen will.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

10008788

Dokumentnummer

NOR12105901

alte Dokumentnummer

N6199118660J