Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 683/1991Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Einvernehmliche Auflösung
§ 16.Paragraph 16,
Eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dieser Vereinbarung muß überdies eine Bescheinigung des Gerichts (§ 92 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) oder einer gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer beigeschlossen sein, aus der hervorgeht, daß der Arbeitnehmer über den Kündigungs- und Entlassungsschutz nach diesem Bundesgesetz belehrt wurde. Eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dieser Vereinbarung muß überdies eine Bescheinigung des Gerichts (Paragraph 92, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) oder einer gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer beigeschlossen sein, aus der hervorgeht, daß der Arbeitnehmer über den Kündigungs- und Entlassungsschutz nach diesem Bundesgesetz belehrt wurde.
Schlagworte
Kündigungsschutz
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Dokumentnummer
NOR12105903
alte Dokumentnummer
N6199118662J