Kurztitel
Arbeitsverfassungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 394/1986Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1986,
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Ersetzung eines Begriffs
(Anm.: aus BGBl. Nr. 394/1986, zu BGBl. Nr. 22/1974)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1986,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,)
In den §§ 46, 66, 67, 68, 71, 74, 76, 77, 78, 128, 131a und 131e des Arbeitsverfassungsgesetzes wird der Begriff „Obmann“„ durch den Begriff „Vorsitzender“ ersetzt. Wird eine Frau in diese Funktion gewählt, so trägt sie die Bezeichnung „Vorsitzende“.In den Paragraphen 46, 66, 67, 68, 71, 74, 76, 77, 78, 128, 131 a und 131 e des Arbeitsverfassungsgesetzes wird der Begriff „Obmann“„ durch den Begriff „Vorsitzender“ ersetzt. Wird eine Frau in diese Funktion gewählt, so trägt sie die Bezeichnung „Vorsitzende“.