Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeitsverfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1990Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 106Paragraph 106
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Anfechtung von Entlassungen
§ 106.Paragraph 106,
(1)Absatz eins,Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von jeder Entlassung eines Arbeitnehmers unverzüglich zu verständigen und innerhalb von drei Arbeitstagen nach erfolgter Verständigung auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem die Entlassung zu beraten.
(2)Absatz 2,Die Entlassung kann beim Gericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 105 Abs. 3 vorliegt und der betreffende Arbeitnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Die Entlassung kann nicht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 105 Abs. 3 Z 2 vorliegt und der Betriebsrat der Entlassung innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist ausdrücklich zugestimmt hat. § 105 Abs. 4 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.Die Entlassung kann beim Gericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, vorliegt und der betreffende Arbeitnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Die Entlassung kann nicht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, vorliegt und der Betriebsrat der Entlassung innerhalb der in Absatz eins, genannten Frist ausdrücklich zugestimmt hat. Paragraph 105, Absatz 4 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017
Dokumentnummer
NOR12097081
alte Dokumentnummer
N6197422993L