Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeitsverfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1974Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 116Paragraph 116
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Freizeitgewährung
§ 116.Paragraph 116,
Den Mitgliedern des Betriebsrates ist, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach § 118, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren. Den Mitgliedern des Betriebsrates ist, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach Paragraph 118,, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017
Dokumentnummer
NOR12097091
alte Dokumentnummer
N6197423003L