Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeitsverfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1974Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 159Paragraph 159
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Zuständigkeit der Schlichtungsstelle
§ 159.Paragraph 159,
In allen Angelegenheiten, in denen das Gesetz bei Nichtzustandekommen einer Einigung über den Abschluß, die Aufhebung oder die Abänderung einer Betriebsvereinbarung die Anrufung der Schlichtungsstelle zuläßt, hat diese zwischen den Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten und auf eine Vereinbarung der Streitteile hinzuwirken; falls erforderlich, hat sie eine Entscheidung zu fällen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017
Dokumentnummer
NOR12097144
alte Dokumentnummer
N6197423056L