Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsverfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 601/1996Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 166Paragraph 166
Inkrafttretensdatum
01.07.1974
Außerkrafttretensdatum
30.09.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 601/1996
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Anhängige Verfahren
§ 166. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren über die Zu- und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit, über die Erklärung von Kollektivverträgen zur Satzung sowie über die Festsetzung von Mindestlohntarifen und Lehrlingsentschädigungen sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführen.Paragraph 166, (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren über die Zu- und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit, über die Erklärung von Kollektivverträgen zur Satzung sowie über die Festsetzung von Mindestlohntarifen und Lehrlingsentschädigungen sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei den Einigungsämtern anhängigen Verfahren über die Erklärung von Kollektivverträgen zur Satzung sind von Amts wegen an das Obereinigungsamt abzutreten.
(3)Absatz 3,Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei den Arbeitsgerichten anhängigen Verfahren auf Unwirksamerklärung einer Entlassung (§ 25 Abs. 8 Betriebsrätegesetz, BGBl. Nr. 97/1947), die bei den Einigungsämtern anhängigen Verfahren auf Anfechtung einer Kündigung (§ 25 Abs. 3 und 4 Betriebsrätegesetz, BGBl. Nr. 97/1947) und die Verfahren auf Erlassung, Abänderung oder Aufhebung einer Betriebsvereinbarung sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtsvorschriften durchzuführen.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei den Arbeitsgerichten anhängigen Verfahren auf Unwirksamerklärung einer Entlassung (Paragraph 25, Absatz 8, Betriebsrätegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1947,), die bei den Einigungsämtern anhängigen Verfahren auf Anfechtung einer Kündigung (Paragraph 25, Absatz 3 und 4 Betriebsrätegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1947,) und die Verfahren auf Erlassung, Abänderung oder Aufhebung einer Betriebsvereinbarung sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtsvorschriften durchzuführen.
Dokumentnummer
NOR12097151
alte Dokumentnummer
N6197423063L