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§ 167 ArbVG

Fassungen
16.01.1974 bis 30.09.1996 — BGBl. Nr. 22/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16716.01.197430.09.1996 BGBl. Nr. 22/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 601/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 167

Inkrafttretensdatum

16.01.1974BGBl. Nr. 22/1974

Außerkrafttretensdatum

30.09.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 601/1996

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Weiterbestehen von Betriebsräten

Paragraph 167, (1) Der Ablauf der Tätigkeitsdauer (Paragraph 8, Absatz eins, BRG und Paragraph 5, Absatz eins, JVRG) der im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bestehenden Vertrauensmänner, Betriebsräte, Zentralbetriebsräte und Jugendvertrauensräte wird bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten vom Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an gerechnet gehemmt.

  1. Absatz 2,Vertrauensmänner, Betriebsräte, Zentralbetriebsräte und Jugendvertrauensräte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, bleiben bis zur Beendigung ihrer Tätigkeitsdauer im Amt. Ihre Rechte und Pflichten richten sich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 3,Für Betriebe von öffentlichen Verkehrsunternehmungen, die nunmehr dem Geltungsbereich des römisch zwei. Teiles dieses Bundesgesetzes unterliegen, gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen ordnungsgemäß bestellten Vertrauensmänner, Betriebsräte, Zentralbetriebsräte und Jugendvertrauensräte sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Die Tätigkeitsdauer der in Ziffer eins, genannten Organe endet in dem Zeitpunkt, in dem für den Betrieb nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Organe bestellt sind, spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12097152

alte Dokumentnummer

N6197423064L