Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsverfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 601/1996Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 168Paragraph 168
Inkrafttretensdatum
01.07.1974
Außerkrafttretensdatum
30.09.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 601/1996
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Trennung gemeinsamer Betriebsratsfonds
§ 168. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sind gemeinsame Betriebsratsfonds aufzulösen, wenn im Betrieb getrennte Betriebsräte bestehen oder nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu errichten sind und ein Beschluß auf Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates (§ 40 Abs. 3) nicht gefaßt wird. Das Vermögen ist nach dem Verhältnis der Zahl der gruppenangehörigen Arbeitnehmer auf die Betriebsratsfonds der einzelnen Arbeitnehmergruppen aufzuteilen. Paragraph 168, Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sind gemeinsame Betriebsratsfonds aufzulösen, wenn im Betrieb getrennte Betriebsräte bestehen oder nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu errichten sind und ein Beschluß auf Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates (Paragraph 40, Absatz 3,) nicht gefaßt wird. Das Vermögen ist nach dem Verhältnis der Zahl der gruppenangehörigen Arbeitnehmer auf die Betriebsratsfonds der einzelnen Arbeitnehmergruppen aufzuteilen.
Dokumentnummer
NOR12097153
alte Dokumentnummer
N6197423065L