Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeitsverfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1974Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
1. HAUPTSTÜCK
KOLLEKTIVVERTRAG
Begriff und Inhalt
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Kollektivverträge sind Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber einerseits und der Arbeitnehmer andererseits schriftlich abgeschlossen werden.
(2)Absatz 2,Durch Kollektivverträge können geregelt werden:
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien;
die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer;
die Änderung kollektivvertraglicher Rechtsansprüche gemäß Z 2 der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer;die Änderung kollektivvertraglicher Rechtsansprüche gemäß Ziffer 2, der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer;
Maßnahmen im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 4;Maßnahmen im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4,;
Art und Umfang der Mitwirkungsbefugnisse der Arbeitnehmerschaft bei Durchführung von Maßnahmen gemäß Z 4 und von Maßnahmen im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 9;Art und Umfang der Mitwirkungsbefugnisse der Arbeitnehmerschaft bei Durchführung von Maßnahmen gemäß Ziffer 4 und von Maßnahmen im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 9,;
gemeinsame Einrichtungen der Kollektivvertragsparteien;
sonstige Angelegenheiten, deren Regelung durch Gesetz dem Kollektivvertrag übertragen wird.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017
Dokumentnummer
NOR12096970
alte Dokumentnummer
N6197422882L