Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeitsverfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2004Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 211Paragraph 211
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Organe der Arbeitnehmerschaft
§ 211.Paragraph 211,
In den Unternehmen, die die Voraussetzungen des § 208 erfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des VI. Teiles ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer zu schaffen. In den Unternehmen, die die Voraussetzungen des Paragraph 208, erfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des römisch sechs. Teiles ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer zu schaffen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017
Dokumentnummer
NOR40053864