Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeitsverfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2004Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 239Paragraph 239
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
2. Abschnitt
Befugnisse des SE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses
Unterrichtung und Anhörung
§ 239.Paragraph 239,
Der SE-Betriebsrat hat das Recht, über Angelegenheiten, die die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer der Europäischen Gesellschaft selbst oder einer ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen, oder über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen, unterrichtet und angehört zu werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017
Dokumentnummer
NOR40053892