Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeitsverfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2006Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 256Paragraph 256
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Organe der Arbeitnehmerschaft
§ 256.Paragraph 256,
In den Unternehmen, die die Voraussetzungen des § 254 erfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des VII. Teiles ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer zu schaffen. In den Unternehmen, die die Voraussetzungen des Paragraph 254, erfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des römisch sieben. Teiles ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer zu schaffen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017
Dokumentnummer
NOR40078759