Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeitsverfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1974Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 84Paragraph 84
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Aufwand
§ 84.Paragraph 84,
(1)Absatz eins,Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse für den Zentralbetriebsrat sind in sinngemäßer Anwendung des § 72 vom Betriebsinhaber zur Verfügung zu stellen.Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse für den Zentralbetriebsrat sind in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 72, vom Betriebsinhaber zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Die den einzelnen Mitgliedern des Zentralbetriebsrates in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenen Barauslagen sind aus dem Zentralbetriebsratsfonds, ist ein solcher nicht errichtet, aus dem Betriebsratsfonds des Betriebes, der das Mitglied in den Zentralbetriebsrat entsendet hat, zu entrichten.
Schlagworte
Kanzleierfordernis
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017
Dokumentnummer
NOR12097054
alte Dokumentnummer
N6197422966L