Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeitsverfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 394/1986Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 96aParagraph 96 a
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Ersetzbare Zustimmung
§ 96a.Paragraph 96 a,
(1)Absatz eins,Folgende Maßnahmen des Betriebsinhabers bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates:
Die Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person und fachlichen Voraussetzungen hinausgehen. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die tatsächliche oder vorgesehene Verwendung dieser Daten über die Erfüllung von Verpflichtungen nicht hinausgeht, die sich aus Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Arbeitsvertrag ergeben;
die Einführung von Systemen zur Beurteilung von Arbeitnehmern des Betriebes, sofern mit diesen Daten erhoben werden, die nicht durch die betriebliche Verwendung gerechtfertigt sind.
(2)Absatz 2,Die Zustimmung des Betriebsrates gemäß Abs. 1 kann durch Entscheidung der Schlichtungsstelle ersetzt werden. Im übrigen gelten §§ 32 Abs. 2 und 97 Abs. 2 sinngemäß.Die Zustimmung des Betriebsrates gemäß Absatz eins, kann durch Entscheidung der Schlichtungsstelle ersetzt werden. Im übrigen gelten Paragraphen 32, Absatz 2 und 97 Absatz 2, sinngemäß.
(3)Absatz 3,Durch die Abs. 1 und 2 werden die sich aus § 96 ergebenden Zustimmungsrechte des Betriebsrates nicht berührt.Durch die Absatz eins und 2 werden die sich aus Paragraph 96, ergebenden Zustimmungsrechte des Betriebsrates nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2026
Dokumentnummer
NOR12097069
alte Dokumentnummer
N6197422981L