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§ 99a ArbVG

Fassungen
01.07.1981 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 99a01.07.198131.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 99 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Mitwirkung an der Bestellung der betriebseigenen betriebsärztlichen

Betreuung und des Leiters des sicherheitstechnischen Dienstes

Paragraph 99 a, Der Betriebsinhaber hat vor der Bestellung des Leiters eines sicherheitstechnischen Dienstes und des Leiters einer eigenen betriebsärztlichen Betreuung den Betriebsrat schriftlich zu verständigen. Der Betriebsinhaber hat über die in Aussicht genommene Bestellung mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat hat das Recht, das Arbeitsinspektorat zu den Beratungen zuzuziehen. Wird eine Einstellung ohne Verständigung oder Beratung mit dem Betriebsrat vorgenommen, so ist diese rechtsunwirksam.

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12097073

alte Dokumentnummer

N6197422985L