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§ 20 ARG

Fassungen
01.07.1984 bis 31.10.2010 — BGBl. Nr. 144/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2001.07.198431.10.2010 BGBl. Nr. 144/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 144 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.07.1984BGBl. Nr. 144/1983

Außerkrafttretensdatum

31.10.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2010

Abkürzung

ARG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstalten) und Kuranstalten

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Für Arbeitnehmer in Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstalten) und in Kuranstalten,
    1. Ziffer eins
      die in Gesundheitsberufen tätig sind oder
    2. Ziffer 2
      deren Beschäftigung zur Aufrechterhaltung des Betriebes in solchen Anstalten unumgänglich notwendig ist,
    kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen abweichend von den Paragraphen 3, 4 und 7 geregelt werden.
  2. Absatz 2,
    1. Ziffer eins
      Die wöchentliche Ruhezeit darf in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben, wenn in einem kollektivvertraglich festgelegten Zeitraum eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
    2. Ziffer 2
      Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend von Paragraph 6, festgelegt werden.
    3. Ziffer 3
      In Ausnahmefällen kann zur Aufrechterhaltung des Anstaltsbetriebes eine finanzielle Abgeltung der Ersatzruhe vorgesehen werden.
  3. Absatz 3,In Betrieben (Anstalten) von Gebietskörperschaften und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts können dienstrechtliche Vorschriften, die den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwingend festlegen, Regelungen im Sinne der Absatz eins und 2 treffen.

Schlagworte

Heilanstalt

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR12100008

alte Dokumentnummer

N6198311087X