Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 529/1979Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
II. HAUPTSTÜCKrömisch zwei. HAUPTSTÜCK
Auslieferung aus Österreich
ERSTER ABSCHNITT
Zulässigkeit der Auslieferung
Allgemeiner Grundsatz
§ 10.Paragraph 10,
Eine Auslieferung von Personen an einen anderen Staat zur Verfolgung wegen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung oder zur Vollstreckung einer wegen einer solchen Handlung verhängten Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme ist auf Ersuchen eines anderen Staates nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2016
Dokumentnummer
NOR12031554
alte Dokumentnummer
N2197922276S