Rechtstracker.at

§ 16 ARHG

Fassungen
ab 01.07.1980 — BGBl. Nr. 529/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute01.07.1980 BGBl. Nr. 529/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.07.1980BGBl. Nr. 529/1979

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Österreichische Gerichtsbarkeit

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Eine Auslieferung wegen strafbarer Handlungen, die der österreichischen Gerichtsbarkeit unterliegen, ist unzulässig.
  2. Absatz 2,Absatz eins, steht einer Auslieferung jedoch nicht entgegen,
    1. Ziffer eins
      wenn die Gerichtsbarkeit nur stellvertretend für einen anderen Staat ausgeübt wird, oder
    2. Ziffer 2
      wenn der Durchführung des Strafverfahrens im ersuchenden Staat mit Rücksicht auf besondere Umstände, insbesondere aus Gründen der Wahrheitsfindung, der Strafbemessung oder der Vollstreckung der Vorzug zu geben ist.
  3. Absatz 3,Auch unter den Voraussetzungen des Absatz 2, ist eine Auslieferung dann unzulässig, wenn die auszuliefernde Person im Inland bereits rechtskräftig verurteilt, rechtskräftig freigesprochen oder aus anderen als den im Paragraph 9, Absatz 3, angeführten Gründen außer Verfolgung gesetzt worden ist. Im Fall des Absatz 2, Ziffer 2, ist eine Auslieferung überdies dann unzulässig, wenn zu besorgen ist, daß die auszuliefernde Person durch eine Verurteilung im anderen Staat in der Gesamtauswirkung erheblich schlechter gestellt wäre als nach österreichischem Recht.

Anmerkung

Zur Definition der österreichischen Gerichtsbarkeit vgl. die §§ 62 bis 67 StGB, BGBl. Nr. 60/1974.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR12031560

alte Dokumentnummer

N2197922282S