Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 529/1979Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Österreichische Gerichtsbarkeit
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Eine Auslieferung wegen strafbarer Handlungen, die der österreichischen Gerichtsbarkeit unterliegen, ist unzulässig.
(2)Absatz 2,Abs. 1 steht einer Auslieferung jedoch nicht entgegen,Absatz eins, steht einer Auslieferung jedoch nicht entgegen,
wenn die Gerichtsbarkeit nur stellvertretend für einen anderen Staat ausgeübt wird, oder
wenn der Durchführung des Strafverfahrens im ersuchenden Staat mit Rücksicht auf besondere Umstände, insbesondere aus Gründen der Wahrheitsfindung, der Strafbemessung oder der Vollstreckung der Vorzug zu geben ist.
(3)Absatz 3,Auch unter den Voraussetzungen des Abs. 2 ist eine Auslieferung dann unzulässig, wenn die auszuliefernde Person im Inland bereits rechtskräftig verurteilt, rechtskräftig freigesprochen oder aus anderen als den im § 9 Abs. 3 angeführten Gründen außer Verfolgung gesetzt worden ist. Im Fall des Abs. 2 Z 2 ist eine Auslieferung überdies dann unzulässig, wenn zu besorgen ist, daß die auszuliefernde Person durch eine Verurteilung im anderen Staat in der Gesamtauswirkung erheblich schlechter gestellt wäre als nach österreichischem Recht.Auch unter den Voraussetzungen des Absatz 2, ist eine Auslieferung dann unzulässig, wenn die auszuliefernde Person im Inland bereits rechtskräftig verurteilt, rechtskräftig freigesprochen oder aus anderen als den im Paragraph 9, Absatz 3, angeführten Gründen außer Verfolgung gesetzt worden ist. Im Fall des Absatz 2, Ziffer 2, ist eine Auslieferung überdies dann unzulässig, wenn zu besorgen ist, daß die auszuliefernde Person durch eine Verurteilung im anderen Staat in der Gesamtauswirkung erheblich schlechter gestellt wäre als nach österreichischem Recht.
Anmerkung
Zur Definition der österreichischen Gerichtsbarkeit vgl. die §§ 62 bis 67 StGB, BGBl. Nr. 60/1974.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2016
Dokumentnummer
NOR12031560
alte Dokumentnummer
N2197922282S