Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 529/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2025Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17aParagraph 17 a
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Verbot der Doppelbestrafung und -verfolgung – keine verpflichtende Anerkennung ausländischer Entscheidungen
§ 17a.Paragraph 17 a,
Ist die Republik Österreich jedoch nicht zur Anerkennung des Urteils verpflichtet, so kann eine Auslieferung für unzulässig erklärt werden, wenn die betroffene Person wegen derselben Tat von einem anderen Staat, vom Internationalen Strafgerichtshof oder von einem anderen internationalen Gericht rechtskräftig abgeurteilt worden ist, die Strafe oder vorbeugende Maßnahme bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates oder dem für die Vollstreckung maßgeblichen völkerrechtlichen Übereinkommen nicht mehr vollstreckt werden kann, und eine neuerliche Verfolgung oder Vollstreckung nicht im Interesse der Rechtspflege oder aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen geboten ist.
Schlagworte
Doppelverfolgung
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2025
Dokumentnummer
NOR40270729