Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 529/1979Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Unzulässige Strafen oder vorbeugende Maßnahmen
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Eine Auslieferung zur Verfolgung wegen einer nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedrohten strafbaren Handlung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß die Todesstrafe nicht ausgesprochen werden wird.
(2)Absatz 2,Eine Auslieferung zur Vollstreckung der Todesstrafe ist unzulässig.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auch auf Strafen oder vorbeugende Maßnahmen, die den Erfordernissen des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, nicht entsprechen, sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind auch auf Strafen oder vorbeugende Maßnahmen, die den Erfordernissen des Artikel 3, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, nicht entsprechen, sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
Zum Verbot der Todesstrafe vgl. Art. 85 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2016
Dokumentnummer
NOR12031564
alte Dokumentnummer
N2197922286S