Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 529/1979Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Ausfolgung von Gegenständen
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Im Zusammenhang mit einer Auslieferung ist eine Ausfolgung von Gegenständen zulässig, die als Beweismittel dienen können oder welche die auszuliefernde Person durch die strafbare Handlung oder durch die Verwertung der daher stammenden Gegenstände erlangt hat.
(2)Absatz 2,Kann eine Auslieferung, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig wäre, nicht bewilligt werden, weil die auszuliefernde Person geflüchtet oder gestorben ist oder im Inland nicht betreten werden konnte, so ist eine Ausfolgung auf Grund des Auslieferungsersuchens oder eines gesonderten Ersuchens dennoch zulässig.
(3)Absatz 3,Eine Ausfolgung zu Beweiszwecken kann mit dem Vorbehalt bewilligt werden, daß die Gegenstände auf Verlangen unverzüglich zurückgegeben werden.
(4)Absatz 4,Eine Ausfolgung ist jedenfalls unzulässig, wenn zu besorgen ist, daß durch sie die Verfolgung oder Verwirklichung der Rechte dritter Personen vereitelt oder unangemessen erschwert würde.
Anmerkung
1. Vgl. die §§ 6, 36 Abs. 1, 41 und 52.
2. Vgl. § 29 ARHV, BGBl. Nr. 219/1980.
3. Vgl. die §§ 98, 143, 367 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.
4. Unterscheide hievon die Übersendung im Rechtshilfeverkehr gemäß § 52.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2016
Dokumentnummer
NOR12031569
alte Dokumentnummer
N2197922291S