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§ 25 ARHG

Fassungen
ab 01.07.1980 — BGBl. Nr. 529/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25 heute01.07.1980 BGBl. Nr. 529/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.07.1980BGBl. Nr. 529/1979

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Ausfolgung von Gegenständen

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Im Zusammenhang mit einer Auslieferung ist eine Ausfolgung von Gegenständen zulässig, die als Beweismittel dienen können oder welche die auszuliefernde Person durch die strafbare Handlung oder durch die Verwertung der daher stammenden Gegenstände erlangt hat.
  2. Absatz 2,Kann eine Auslieferung, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig wäre, nicht bewilligt werden, weil die auszuliefernde Person geflüchtet oder gestorben ist oder im Inland nicht betreten werden konnte, so ist eine Ausfolgung auf Grund des Auslieferungsersuchens oder eines gesonderten Ersuchens dennoch zulässig.
  3. Absatz 3,Eine Ausfolgung zu Beweiszwecken kann mit dem Vorbehalt bewilligt werden, daß die Gegenstände auf Verlangen unverzüglich zurückgegeben werden.
  4. Absatz 4,Eine Ausfolgung ist jedenfalls unzulässig, wenn zu besorgen ist, daß durch sie die Verfolgung oder Verwirklichung der Rechte dritter Personen vereitelt oder unangemessen erschwert würde.

Anmerkung

1. Vgl. die §§ 6, 36 Abs. 1, 41 und 52.
2. Vgl. § 29 ARHV, BGBl. Nr. 219/1980.
3. Vgl. die §§ 98, 143, 367 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.
4. Unterscheide hievon die Übersendung im Rechtshilfeverkehr gemäß § 52.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR12031569

alte Dokumentnummer

N2197922291S