Rechtstracker.at

§ 27 ARHG

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. I Nr. 112/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 27 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 112/2007
§ 2701.03.199731.12.2007 § → § BGBl. Nr. 762/1996
§ 2701.07.198028.02.1997 BGBl. Nr. 529/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 112/2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Fahndung

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Einlangende Ersuchen um Verhängung der Auslieferungshaft sind von der Staatsanwaltschaft dahin zu prüfen, ob hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, daß die ihnen zugrunde liegende strafbare Handlung zu einer Auslieferung Anlaß gibt. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Staatsanwaltschaft die im 9. Hauptstück der StPO vorgesehenen Fahndungsmaßnahmen oder erforderlichenfalls die Festnahme der gesuchten Person anzuordnen.
  2. Absatz 2,Die Befassung der Staatsanwaltschaft mit einem im Wege eines automationsunterstützt geführten Fahndungssystems, im Wege der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation - INTERPOL - oder sonst im Wege der internationalen kriminalpolizeilichen Amtshilfe einlangenden Ersuchens kann unterbleiben, wenn kein Grund zur Annahme besteht, daß sich die gesuchte Person in Österreich aufhält und das Ersuchen nur zu Fahndungsmaßnahmen Anlaß gibt, die keine öffentliche Bekanntmachung (Paragraph 169, Absatz eins, zweiter Satz StPO) erfordern.

Anmerkung

vgl. § 22 ARHV, BGBl. Nr. 219/1980

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2025

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR40095026

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/529/P27/NOR40095026