Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 529/1979Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Verfahren bei der Ausfolgung von Gegenständen
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Auf die Ausfolgung von Gegenständen sind die §§ 31 bis 35 sinngemäß anzuwenden. An die Stelle der im § 35 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen kann im Fall eines gesonderten Ersuchens um Ausfolgung die Ausfertigung oder die beglaubigte Abschrift oder Ablichtung eines gerichtlichen Beschlagnahmebeschlusses oder einer Urkunde gleicher Wirksamkeit treten.Auf die Ausfolgung von Gegenständen sind die Paragraphen 31 bis 35 sinngemäß anzuwenden. An die Stelle der im Paragraph 35, Absatz eins, bezeichneten Unterlagen kann im Fall eines gesonderten Ersuchens um Ausfolgung die Ausfertigung oder die beglaubigte Abschrift oder Ablichtung eines gerichtlichen Beschlagnahmebeschlusses oder einer Urkunde gleicher Wirksamkeit treten.
(2)Absatz 2,Die Übergabe von Gegenständen ist aufzuschieben, solange diese für ein im Inland anhängiges Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden.
(3)Absatz 3,Ein durch eine strafbare Handlung entzogener Gegenstand kann dem Berechtigten nach Maßgabe des § 367 der Strafprozeßordnung 1975 auch ohne Durchführung des Verfahrens nach Abs. 1 zurückgestellt werden.Ein durch eine strafbare Handlung entzogener Gegenstand kann dem Berechtigten nach Maßgabe des Paragraph 367, der Strafprozeßordnung 1975 auch ohne Durchführung des Verfahrens nach Absatz eins, zurückgestellt werden.
Anmerkung
Zum Verfahren vgl. § 29 ARHV, BGBl. Nr. 219/1980.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2016
Dokumentnummer
NOR12031585
alte Dokumentnummer
N2197922307S