Rechtstracker.at

§ 41 ARHG

Fassungen
ab 01.07.1980 — BGBl. Nr. 529/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 41 heute01.07.1980 BGBl. Nr. 529/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.07.1980BGBl. Nr. 529/1979

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Verfahren bei der Ausfolgung von Gegenständen

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Auf die Ausfolgung von Gegenständen sind die Paragraphen 31 bis 35 sinngemäß anzuwenden. An die Stelle der im Paragraph 35, Absatz eins, bezeichneten Unterlagen kann im Fall eines gesonderten Ersuchens um Ausfolgung die Ausfertigung oder die beglaubigte Abschrift oder Ablichtung eines gerichtlichen Beschlagnahmebeschlusses oder einer Urkunde gleicher Wirksamkeit treten.
  2. Absatz 2,Die Übergabe von Gegenständen ist aufzuschieben, solange diese für ein im Inland anhängiges Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden.
  3. Absatz 3,Ein durch eine strafbare Handlung entzogener Gegenstand kann dem Berechtigten nach Maßgabe des Paragraph 367, der Strafprozeßordnung 1975 auch ohne Durchführung des Verfahrens nach Absatz eins, zurückgestellt werden.

Anmerkung

Zum Verfahren vgl. § 29 ARHV, BGBl. Nr. 219/1980.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR12031585

alte Dokumentnummer

N2197922307S