Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 529/1979Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Ablehnung der Rechtshilfe; Unzuständigkeit
§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz eins,Wird die Rechtshilfe ganz oder teilweise nicht geleistet, so ist die ersuchende ausländische Behörde hievon unter Angabe der Gründe auf dem vorgesehenen Weg zu benachrichtigen.
(2)Absatz 2,Ist das ersuchte Gericht oder die ersuchte Staatsanwaltschaft zur Erledigung nicht zuständig, so ist das Rechtshilfeersuchen an das zuständige Gericht oder an die sonst zuständige Behörde weiterzuleiten.
Anmerkung
1. Zur Unzulässigkeit vgl. § 51.
2. Zur Weiterleitung (Abs. 2) vgl. § 35 ARHV, BGBl. Nr. 219/1980.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2016
Dokumentnummer
NOR12031600
alte Dokumentnummer
N2197922322S