Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 529/1979Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Vorbeugende Maßnahmen
§ 8.Paragraph 8,
Eine vorbeugende Maßnahme im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßnahme, die durch eine in den Strafgesetzen vorgesehene gerichtliche Entscheidung neben oder an Stelle einer Strafe ausgesprochen wird. Ist die Dauer einer noch zu vollziehenden Maßnahme unbestimmt, so ist von dem gesetzlich zulässigen Höchstmaß auszugehen.
Anmerkung
Zum Begriff der vorbeugenden Maßnahme vgl. die §§ 21 bis 25 StGB, BGBl. Nr. 60/1974.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2016
Dokumentnummer
NOR12031552
alte Dokumentnummer
N2197922274S