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§ 80 ARHG

Fassungen
ab 22.03.2020 — BGBl. I Nr. 20/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 80 heute22.03.2020 BGBl. I Nr. 20/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 80

Inkrafttretensdatum

22.03.2020BGBl. I Nr. 20/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Vollziehung

Paragraph 80,

  1. Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme des Paragraph 6,, ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der Paragraphen 2 und 42 bis 49 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des Paragraph 6, die Bundesregierung betraut.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Justiz hat die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Vorschriften, insbesondere über den im Verkehr mit ausländischen Behörden einzuhaltenden Geschäftsweg, über die geschäftsordnungsmäßige Behandlung, über Form und Inhalt von Ersuchen, Mitteilungen und Unterlagen im Auslieferungs- und Rechtshilfeverkehr und in Angelegenheiten der Übernahme der Strafverfolgung, der Überwachung und der Vollstreckung, über den Anschluß von Übersetzungen sowie über die Erledigung von Ersuchen ausländischer Behörden und die Durchführung einer Auslieferung oder Ausfolgung durch Verordnung zu erlassen.

Im RIS seit

27.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR40221800