Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslandsrenten-Übernahmegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 290/1961Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
ABSCHNITT III.ABSCHNITT römisch drei.
Unfallversicherung.
Anwendung von österreichischen Rechtsvorschriften.
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Auf die Feststellung von Leistungsansprüchen aus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten) im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 finden, unbeschadet der Bestimmungen des § 14 über die Bemessungsgrundlagen, die jeweiligen österreichischen Vorschriften Anwendung. Die Vorschriften über die Gewährung von Zuschlägen zu Leistungen sowie die §§ 4 und 5 Abs. 2 der Verordnung vom 9. November 1944 (Deutsches Reichsgesetzblatt I S. 324) und die zu deren Durchführung und Ergänzung erlassenen Vorschriften sind nicht anzuwenden.Auf die Feststellung von Leistungsansprüchen aus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten) im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 5, finden, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 14, über die Bemessungsgrundlagen, die jeweiligen österreichischen Vorschriften Anwendung. Die Vorschriften über die Gewährung von Zuschlägen zu Leistungen sowie die Paragraphen 4 und 5 Absatz 2, der Verordnung vom 9. November 1944 (Deutsches Reichsgesetzblatt I S. 324) und die zu deren Durchführung und Ergänzung erlassenen Vorschriften sind nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt auch für Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 5, die einen Entschädigungsanspruch nach den jeweiligen Vorschriften der österreichischen Unfallversicherung begründen würden, wenn sie im Gebiete der Republik Österreich entstanden wären.Absatz eins, gilt auch für Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 5,, die einen Entschädigungsanspruch nach den jeweiligen Vorschriften der österreichischen Unfallversicherung begründen würden, wenn sie im Gebiete der Republik Österreich entstanden wären.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 114/1962
Schlagworte
dRGBl. I S. 324/1944
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016
Dokumentnummer
NOR12094537
Alte Dokumentnummer
N6196110924O