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§ 18 ARÜG

Fassungen
ab 01.01.1961 — BGBl. Nr. 290/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute01.01.1961 BGBl. Nr. 290/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslandsrenten-Übernahmegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1961,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1961BGBl. Nr. 290/1961

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARÜG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Vorschüsse auf Rentenansprüche aus einer Rentenversicherung und auf Leistungsansprüche aus einer Unfallversicherung.

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Auf Rentenansprüche aus einer ausländischen Rentenversicherung und auf Leistungsansprüche aus einer ausländischen Unfallversicherung können die Versicherungsträger an österreichische Staatsbürger in Fällen einer besonderen sozialen Berücksichtigungswürdigkeit Vorschüsse gewähren, wenn der Berechtigte im Falle seines Wohnsitzes im Gebiete des betreffenden Staates Anspruch auf eine solche Leistung hätte, die Leistung aber mit Rücksicht auf den Wohnsitz des Berechtigten in der Republik Österreich nicht gewährt wird und sich aus der Anwendung dieses Bundesgesetzes kein Leistungsanspruch ergibt.
  2. Absatz 2,Vorschüsse nach Absatz eins, dürfen den Betrag nicht überschreiten, der im einzelnen Fall bei Anwendung der Vorschriften über die Gewährung von Ausgleichszulagen als Richtsatz gelten würde.
  3. Absatz 3,Die Empfänger von Vorschüssen nach Absatz eins, auf Rentenansprüche aus einer Rentenversicherung im Ausland unterliegen den Bestimmungen über die Krankenversicherung der Rentner; die Empfänger von Vorschüssen auf Rentenansprüche aus einer Unfallversicherung im Ausland unterliegen den Bestimmungen über die Krankenversicherung von Beziehern einer Rente aus der Unfallversicherung.
  4. Absatz 4,Die Gewährung von Vorschüssen nach Absatz eins, bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen.
  5. Absatz 5,Der Aufwand an Vorschüssen gemäß Absatz eins und der die Pensions- und die Unfallversicherungsträger belastende Aufwand für die Krankenversicherung der Vorschußempfänger gemäß Absatz 3, ist den Versicherungsträgern vom Bund zu ersetzen.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 114/1962

Schlagworte

Pensionsversicherungsträger

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Gesetzesnummer

10008183

Dokumentnummer

NOR12094542

alte Dokumentnummer

N6196110929O