Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslandsrenten-Übernahmegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 290/1961Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
Überleitung von Leistungen in Vorschüsse nach § 18.Überleitung von Leistungen in Vorschüsse nach Paragraph 18,
§ 21.Paragraph 21,
Sind Leistungen für einen vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelegenen Zeitraum von den Trägern der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung tatsächlich erbracht worden und steht ihnen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kein Anspruch gegenüber, so können auch in solchen Fällen Vorschüsse gemäß § 18 gewährt werden. Bis zur Entscheidung über die Gewährung eines Vorschusses gemäß § 18 ist die bisherige Leistung weiterzugewähren. Sind Leistungen für einen vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelegenen Zeitraum von den Trägern der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung tatsächlich erbracht worden und steht ihnen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kein Anspruch gegenüber, so können auch in solchen Fällen Vorschüsse gemäß Paragraph 18, gewährt werden. Bis zur Entscheidung über die Gewährung eines Vorschusses gemäß Paragraph 18, ist die bisherige Leistung weiterzugewähren.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 114/1962
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016
Dokumentnummer
NOR12094545
alte Dokumentnummer
N6196110932O