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§ 7 ARÜG

Fassungen
ab 01.01.1961 — BGBl. Nr. 290/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.01.1961 BGBl. Nr. 290/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslandsrenten-Übernahmegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1961,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1961BGBl. Nr. 290/1961

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARÜG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Berücksichtigung von Zeiten als neutrale Zeiten.

Paragraph 7,

Bei der Feststellung der Anrechenbarkeit von Versicherungszeiten in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung sind folgende Zeiten als neutrale Zeiten anzusehen:

  1. Litera a
    die nach anderen österreichischen Vorschriften als neutrale Zeiten geltenden Zeiten, auch wenn sie im anderen Staat (Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 3,) zurückgelegt wurden,
  2. Litera b
    Zeiten, die nach dem vollendeten 65. Lebensjahr des Versicherten, bei Frauen nach dem vollendeten 60. Lebensjahr, liegen,
  3. Litera c
    Zeiten, während welcher eine Invalidität (Berufsunfähigkeit) vorlag,
  4. Litera d
    Zeiten des Aufenthaltes außerhalb des Gebietes der Republik Österreich, während welcher der Versicherte durch behördliche Anordnung von der Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeschlossen war,
  5. Litera e
    nach dem 31. Dezember 1938 zurückgelegte Zeiten einer Beschäftigung als Dienstnehmer in einem im Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 3, bezeichneten Gebiete, für die nach den Vorschriften des in Betracht kommenden Staates in der Rentenversicherung keine Pflichtversicherung bestanden hat, aber bei Zurücklegung im Gebiete der Republik Österreich nach den jeweiligen österreichischen Vorschriften eine Pflichtversicherung in der Pensions(Renten)versicherung bestanden hätte.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 114/1962

Schlagworte

Pensionsversicherung

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Gesetzesnummer

10008183

Dokumentnummer

NOR12094531

alte Dokumentnummer

N6196110918O