Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslandsrenten-Übernahmegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 290/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 114/1962Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
Sonderregelung für die Bemessung der Renten, auf welche die Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden sind.
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Bei der Bemessung der Renten, auf welche die Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden sind, gelten für Zeiten, die nach § 6 zu übernehmen oder zu berücksichtigen sind, die nachstehenden Beitragsgrundlagen:Bei der Bemessung der Renten, auf welche die Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden sind, gelten für Zeiten, die nach Paragraph 6, zu übernehmen oder zu berücksichtigen sind, die nachstehenden Beitragsgrundlagen:
in der Pensionsversicherung der Arbeiter mit Ausnahme der Zeiten freiwilliger Versicherung
für gelernte Facharbeiter in Industrie und Handwerk
235 S monatlich,
für Arbeiter in der Landwirtschaft
120 S monatlich,
für sonstige Arbeiter einschließlich der Arbeiter in der Forstwirtschaft
170 S monatlich,
für Hausgehilfen
65 S monatlich,
für Hausbesorger
30 S monatlich;
in der Pensionsversicherung der Angestellten mit Ausnahme der Zeiten freiwilliger Versicherung
für Angestellte mit einfacher oder schematischer Tätigkeit, für die eine besondere Berufsausbildung nicht erforderlich ist (Hilfskräfte), für die Zeit
bis Juni 1942 ......................... | 160 S monatlich, |
ab Juli 1942 .......................... | 200 S monatlich; |
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für Angestellte mit einer Tätigkeit, die Fachkenntnisse und Erfahrungen voraussetzt, wie sie in der Regel durch mehrjährige Tätigkeit oder durch eine abgeschlossene Berufsausbildung erworben werden, für die Zeit
bis Juni 1942 ...................... | 200 S monatlich, |
ab Juli 1942 ....................... | 260 S monatlich; |
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für Angestellte mit schwieriger und selbständiger Tätigkeit, die umfangreiche Kenntnisse und mehrjährige praktische Erfahrungen, ferner gutes theoretisches Wissen erfordert, für die Zeit
bis Juni 1927
für männliche Angestellte .......... | 281∙50 S monatlich, |
für weibliche Angestellte .......... | 225∙- S monatlich; |
ab Juli 1927 | |
bis Dezember 1938 .................. | 300∙- S monatlich, |
ab Jänner 1939 | |
bis Juni 1942 ...................... | 250∙- S monatlich, |
ab Juli 1942 ....................... | 300∙-S monatlich; |
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in der knappschaftlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme der Zeiten freiwilliger Versicherung
für Vollhauer
245 S monatlich,
für sonstige Arbeiter unter Tage
220 S monatlich,
für männliche Arbeiter über Tage
203 S monatlich,
für wesentlich bergmännisch tätige Angestellte
300 S monatlich,
für sonstige Dienstnehmer die ihrer Tätigkeit entsprechenden Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2.für sonstige Dienstnehmer die ihrer Tätigkeit entsprechenden Beitragsgrundlagen nach Ziffer eins und 2,
Soweit Beitragsgrundlagen nach Z 2 in Betracht kommen, gehörenSoweit Beitragsgrundlagen nach Ziffer 2, in Betracht kommen, gehören
zu Gruppe a): | insbesondere Lohnrechner, einfache Stenotypisten, Hilfszeichner und Pauser; |
zu Gruppe b): | insbesondere Buchhalter, Rechnungsprüfer, fremdsprachliche Stenotypisten, Expedienten, Werkstattechniker, technische Revisoren, Zeichner, Werkmeister, Platzmeister, Lagermeister; |
zu Gruppe c): | insbesondere fremdsprachliche Korrespondenten (mehrsprachig), Gruppenführer, erste Einkäufer, Konstrukteure und Werkstattingenieure. |
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(2)Absatz 2,Bei der Ermittlung der gemäß § 238 Abs. 2 ASVG. für die Bemessungszeit in Betracht kommenden Versicherungsmonate sind Monate der freiwilligen Versicherung, die nach § 6 Abs. 1 als Beitragszeiten zu übernehmen sind, nicht zu berücksichtigen.Bei der Ermittlung der gemäß Paragraph 238, Absatz 2, ASVG. für die Bemessungszeit in Betracht kommenden Versicherungsmonate sind Monate der freiwilligen Versicherung, die nach Paragraph 6, Absatz eins, als Beitragszeiten zu übernehmen sind, nicht zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Bei der Anwendung der Aufwertungsfaktoren gemäß § 242 Abs. 3 ASVG. (Anlage 5) sind die Beitragsgrundlagen nach Abs. 1 ungeachtet ihrer zeitlichen Lagerung mit dem für das Jahr 1946 geltenden Faktor aufzuwerten. Die aufgewertete Beitragsgrundlage darf jedoch für die Zeit ab 1. Jänner 1939 nicht höher sein als die jeweils in Geltung gestandene gemäß § 242 Abs. 3 ASVG. ihrer zeitlichen Lagerung entsprechend aufgewertete Höchstbeitragsgrundlage.Bei der Anwendung der Aufwertungsfaktoren gemäß Paragraph 242, Absatz 3, ASVG. (Anlage 5) sind die Beitragsgrundlagen nach Absatz eins, ungeachtet ihrer zeitlichen Lagerung mit dem für das Jahr 1946 geltenden Faktor aufzuwerten. Die aufgewertete Beitragsgrundlage darf jedoch für die Zeit ab 1. Jänner 1939 nicht höher sein als die jeweils in Geltung gestandene gemäß Paragraph 242, Absatz 3, ASVG. ihrer zeitlichen Lagerung entsprechend aufgewertete Höchstbeitragsgrundlage.
(4)Absatz 4,Sind nach § 6 Zeiten zu übernehmen oder zu berücksichtigen, für welche im Abs. 1 verschiedene Beitragsgrundlagen festgesetzt sind, so ist für diese Zeiten bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage anzusetzen, welche für die innerhalb der Bemessungszeit nach der angeführten Bestimmung überwiegende Zeit gilt.Sind nach Paragraph 6, Zeiten zu übernehmen oder zu berücksichtigen, für welche im Absatz eins, verschiedene Beitragsgrundlagen festgesetzt sind, so ist für diese Zeiten bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage anzusetzen, welche für die innerhalb der Bemessungszeit nach der angeführten Bestimmung überwiegende Zeit gilt.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 114/1962
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2023
Dokumentnummer
NOR12094533
alte Dokumentnummer
N6196110920O