Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz A
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1999Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
A
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
Beratungsdienste
Zur Erfüllung der Verpflichtung der Einführung und regelmäßigen Durchführung arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Beratung bietet der Bund für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger Beratungsdienste an. Hat sich ein Arbeitgeber erfolglos bemüht, diese Dienste in Anspruch zu nehmen, liegt keine Verletzung seiner Verpflichtungen nach Artikel 1 §§ 73, 78 und 79 vor.Zur Erfüllung der Verpflichtung der Einführung und regelmäßigen Durchführung arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Beratung bietet der Bund für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger Beratungsdienste an. Hat sich ein Arbeitgeber erfolglos bemüht, diese Dienste in Anspruch zu nehmen, liegt keine Verletzung seiner Verpflichtungen nach Artikel 1 Paragraphen 73, 78 und 79 vor.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2012
Dokumentnummer
NOR12109034
Alte Dokumentnummer
N6199438237J