Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 104Paragraph 104
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 104.Paragraph 104,
Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Sicherheitsvertrauenspersonen regelt, gelten die §§ 10 und 11 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Sicherheitsvertrauenspersonen regelt, gelten die Paragraphen 10 und 11 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
Die gemäß §§ 3 und 5 der Verordnung über Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes, BGBl. Nr. 2/1984, bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen gelten als Sicherheitsvertrauenspersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes.Die gemäß Paragraphen 3 und 5 der Verordnung über Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1984,, bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen gelten als Sicherheitsvertrauenspersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Endet die Funktionsperiode einer Sicherheitsvertrauensperson nach Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, so bleibt ihre Bestellung bis zum Ablauf dieser Funktionsperiode aufrecht, sofern nicht eine vorzeitige Abberufung nach Z 4 erfolgt.Endet die Funktionsperiode einer Sicherheitsvertrauensperson nach Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, so bleibt ihre Bestellung bis zum Ablauf dieser Funktionsperiode aufrecht, sofern nicht eine vorzeitige Abberufung nach Ziffer 4, erfolgt.
Für die Anzahl der zu bestellenden Sicherheitsvertrauenspersonen gilt § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 2/1984 als Bundesgesetz.Für die Anzahl der zu bestellenden Sicherheitsvertrauenspersonen gilt Paragraph 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1984, als Bundesgesetz. Für die vorzeitige Abberufung der nach §§ 3 und 5 der Verordnung BGBl. Nr. 2/1984 bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen gilt § 10 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes.Für die vorzeitige Abberufung der nach Paragraphen 3 und 5 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1984, bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen gilt Paragraph 10, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2012
Dokumentnummer
NOR12109001
alte Dokumentnummer
N6199438204J