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§ 126 ASchG

Fassungen
ab 01.06.2015 — BGBl. I Nr. 60/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 126 heute01.06.2015 § → § BGBl. I Nr. 60/2015
§ 12601.01.200231.05.2015 § → § BGBl. I Nr. 159/2001
§ 12601.01.199531.12.2001 BGBl. Nr. 450/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 126

Inkrafttretensdatum

01.06.2015BGBl. I Nr. 60/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Ausnahmegenehmigungen

Paragraph 126,

  1. Absatz eins,Bescheide, mit denen Ausnahmen von den gemäß Paragraphen 106 bis 122 weitergeltenden Bestimmungen genehmigt wurden, bleiben unberührt, soweit in Paragraph 116, sowie in Absatz 4, nicht anderes bestimmt wird.
  2. Absatz 2,Die zuständige Behörde kann auf begründeten Antrag Ausnahmen von den gemäß Paragraphen 106 bis 111, 114 sowie 119 bis 122 weitergeltenden Bestimmungen zulassen, wenn
    Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)
    1. Ziffer 2
      nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, daß die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer durch die Ausnahme nicht beeinträchtigt werden, oder daß durch eine andere vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin vorgesehene Maßnahme zumindest der gleiche Schutz erreicht wird wie bei Einhaltung der betreffenden Bestimmung.
  3. Absatz 3,Die Wirksamkeit von Ausnahmen nach Absatz eins und 2 wird durch einen Wechsel in der Person des Arbeitgebers nicht berührt, wenn sich der für die Ausnahme maßgebliche Sachverhalt nicht geändert hat. Ausnahmen sind von der zuständigen Behörde aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahme nicht mehr vorliegen.
  4. Absatz 4,In den in Durchführung dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen ist gegebenenfalls festzulegen, daß vor Inkrafttreten der Verordnung erlassene Bescheide, allenfalls nach einer festzulegenden Übergangsfrist, gegenstandslos werden, soweit durch sie Ausnahmen von Anforderungen genehmigt wurden, deren Anwendung unabhängig von den Umständen des Einzelfalls zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist.

Im RIS seit

29.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR40170209