Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 109 Abs. 1 dieses BG und § 65 Abs. 3, BGBl. II Nr. 164/2000.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 109, Absatz eins, dieses BG und Paragraph 65, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.
Text
Gefährliche Arbeitsmittel
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Gefährliche Arbeitsmittel sind Arbeitsmittel, deren Benutzung mit einer möglichen spezifischen Gefährdung der Arbeitnehmer verbunden ist oder deren Benutzung auf Grund ihres Konzeptes besondere Gefahren mit sich bringt.
(2)Absatz 2,Arbeitgeber haben geeignete Maßnahmen zu treffen, damit
die Benutzung gefährlicher Arbeitsmittel nur durch eigens hiezu beauftragte Arbeitnehmer erfolgt und
Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten nur von eigens hiezu befugten, speziell unterwiesenen Personen durchgeführt werden.
Schlagworte
Instandsetzungsarbeit, Umbauarbeit, Instandhaltungsarbeit, Reinigungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2015
Dokumentnummer
NOR12108933
alte Dokumentnummer
N6199438136J