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§ 36 ASchG

Fassungen
ab 01.07.2000 — BGBl. Nr. 450/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 36 heute01.07.2000 BGBl. Nr. 450/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.07.2000BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 109, Absatz eins, dieses BG und Paragraph 65, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.

Text

Gefährliche Arbeitsmittel

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Gefährliche Arbeitsmittel sind Arbeitsmittel, deren Benutzung mit einer möglichen spezifischen Gefährdung der Arbeitnehmer verbunden ist oder deren Benutzung auf Grund ihres Konzeptes besondere Gefahren mit sich bringt.
  2. Absatz 2,Arbeitgeber haben geeignete Maßnahmen zu treffen, damit
    1. Ziffer eins
      die Benutzung gefährlicher Arbeitsmittel nur durch eigens hiezu beauftragte Arbeitnehmer erfolgt und
    2. Ziffer 2
      Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten nur von eigens hiezu befugten, speziell unterwiesenen Personen durchgeführt werden.

Schlagworte

Instandsetzungsarbeit, Umbauarbeit, Instandhaltungsarbeit, Reinigungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR12108933

alte Dokumentnummer

N6199438136J