Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 112 Abs. 1 dieses BG, weiters BGBl. II Nr. 127/1997 und die Erläuterungen zu BGBl. I Nr. 60/2015.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 112, Absatz eins, dieses BG, weiters Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 1997, und die Erläuterungen zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2015,.
Text
Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz eins,Die untersuchenden Ärzte haben beider Durchführung von wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit und bei sonstigen besonderen Untersuchungen wie folgt vorzugehen:
Sofern für die Durchführung von solchen Untersuchungen einheitliche Richtlinien erlassen wurden, sind die Untersuchungen nach diesen Richtlinien durchzuführen.
Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.
Der Befund ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.
(2)Absatz 2,Die Ärzte der Arbeitsinspektion sind verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf Verlangen den Befund zu erläutern.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2015
Dokumentnummer
NOR12108952
alte Dokumentnummer
N6199438155J