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§ 55 ASchG

Fassungen
ab 01.03.1997 — BGBl. Nr. 450/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 55 heute01.03.1997 BGBl. Nr. 450/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.03.1997BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 112, Absatz eins, dieses BG, weiters Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 1997, und die Erläuterungen zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2015,.

Text

Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,Die untersuchenden Ärzte haben beider Durchführung von wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit und bei sonstigen besonderen Untersuchungen wie folgt vorzugehen:
    1. Ziffer eins
      Sofern für die Durchführung von solchen Untersuchungen einheitliche Richtlinien erlassen wurden, sind die Untersuchungen nach diesen Richtlinien durchzuführen.
    2. Ziffer 2
      Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.
    3. Ziffer 3
      Der Befund ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.
  2. Absatz 2,Die Ärzte der Arbeitsinspektion sind verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf Verlangen den Befund zu erläutern.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR12108952

alte Dokumentnummer

N6199438155J