Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/1999Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78bParagraph 78 b
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Unternehmermodell
§ 78b.Paragraph 78 b,
(1)Absatz eins,Arbeitgeber können selbst die Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte gemäß § 76 Abs. 1, § 84 Abs. 1 und 3, § 85 Abs. 1 und 2 und § 86 Abs. 1 und 2 wahrnehmen, wenn sieArbeitgeber können selbst die Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte gemäß Paragraph 76, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz eins und 3, Paragraph 85, Absatz eins und 2 und Paragraph 86, Absatz eins und 2 wahrnehmen, wenn sie
insgesamt nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen und die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 74 nachweisen oderinsgesamt nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen und die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß Paragraph 74, nachweisen oder
insgesamt nicht mehr als 25 Arbeitnehmer beschäftigen und ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes für die jeweilige Arbeitsstätte nachweisen.
(2)Absatz 2,Die Kenntnisse im Sinne des Abs. 1 Z 2 müssenDie Kenntnisse im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, müssen
insbesondere die Grundsätze auf den Gebieten der Organisation und Methoden des betrieblichen Arbeitnehmerschutzes, der Ergonomie, der Sicherheit von Arbeitssystemen, der gefährlichen Arbeitsstoffe sowie der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren umfassen und
durch eine Ausbildungseinrichtung, die eine gemäß § 74 Abs. 2 anerkannte Fachausbildung durchführt, bescheinigt sein.durch eine Ausbildungseinrichtung, die eine gemäß Paragraph 74, Absatz 2, anerkannte Fachausbildung durchführt, bescheinigt sein.
(3)Absatz 3,Voraussetzung für die Bescheinigung nach Abs. 2 Z 2 ist der erfolgreiche AbschlußVoraussetzung für die Bescheinigung nach Absatz 2, Ziffer 2, ist der erfolgreiche Abschluß
einer mindestens 72 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten umfassenden Ausbildung auf den in Abs. 2 genannten Gebieten undeiner mindestens 72 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten umfassenden Ausbildung auf den in Absatz 2, genannten Gebieten und
von jeweils mindestens 14 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten umfassenden Weiterbildungen in Abständen von längstens drei Jahren.
(4)Absatz 4,Soweit ein Arbeitgeber über sonstige Ausbildungsnachweise auf den in Abs. 2 Z 1 angeführten Gebieten verfügt, kann der zuständige Träger der Unfallversicherung diese Ausbildungsnachweise als gänzlichen oder teilweisen Ersatz für die Ausbildung nach Abs. 3 anerkennen. In diesem Fall sind die Kenntnisse nach Abs. 2 Z 1 durch eine den Richtlinien des zuständigen Trägers der Unfallversicherung entsprechende Prüfung durch eine Ausbildungseinrichtung nach Abs. 2 Z 2 zu bescheinigen.Soweit ein Arbeitgeber über sonstige Ausbildungsnachweise auf den in Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Gebieten verfügt, kann der zuständige Träger der Unfallversicherung diese Ausbildungsnachweise als gänzlichen oder teilweisen Ersatz für die Ausbildung nach Absatz 3, anerkennen. In diesem Fall sind die Kenntnisse nach Absatz 2, Ziffer eins, durch eine den Richtlinien des zuständigen Trägers der Unfallversicherung entsprechende Prüfung durch eine Ausbildungseinrichtung nach Absatz 2, Ziffer 2, zu bescheinigen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2015
Dokumentnummer
NOR12116698
alte Dokumentnummer
N6199956537L