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§ 82b ASchG

Fassungen
ab 01.01.2002 — BGBl. I Nr. 159/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 82b heute01.01.2002 BGBl. I Nr. 159/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 159/2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sonstige Fachleute

Paragraph 82 b,

  1. Absatz eins,Der Arbeitgeber hat den in der Präventionszeit beschäftigten sonstigen Fachleuten alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die sonstigen Fachleute sind bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.
  2. Absatz 2,Die Präventivfachkräfte, Belegschaftsorgane und sonstige Fachleute haben zusammenzuarbeiten.
  3. Absatz 3,Paragraph 84, Absatz eins, gilt. Die sonstigen Fachleute haben, sofern ihre Beschäftigung innerhalb der Präventionszeit ein Kalenderjahr nicht überschreitet, nach Beendigung ihrer Tätigkeit, ansonsten jährlich, dem Arbeitgeber einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit samt Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen vorzulegen, der auch eine systematische Darstellung der Auswirkungen ihrer Tätigkeit zu enthalten hat. Paragraph 84, Absatz 3, zweiter bis vierter Satz gilt.
  4. Absatz 4,Besteht in der Arbeitsstätte ein Arbeitsschutzausschuss (Paragraph 88,) und findet eine Sitzung des Ausschusses während der Beschäftigung sonstiger Fachleute innerhalb der Präventionszeit statt, sind sie der Sitzung beizuziehen und hat die Tagesordnung dieser Sitzung die Behandlung ihrer Berichte vorzusehen. Paragraph 84, Absatz 2, zweiter Satz gilt.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR40026475