Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 54/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
Unterstützungsmaßnahmen
§ 9.Paragraph 9,
Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister ist ermächtigt, zur Umsetzung der in § 1 Abs. 1 genannten Ziele insbesondere folgende Maßnahmen zu treffen: Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister ist ermächtigt, zur Umsetzung der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Ziele insbesondere folgende Maßnahmen zu treffen:
Gewährleistung der Sicherheit von Amtssitzbereichen und Internationalen Konferenzen;
Gewährleistung öffentlicher Dienstleistungen;
Anmietung der erforderlichen Räumlichkeiten;
finanzielle Unterstützung und Vorfinanzierung;
finanzielle Unterstützung der angemessenen Schulbildung und Betreuung von Kindern von Angestellten Internationaler Einrichtungen;
Zurverfügungstellung von Personal;
Bereitstellung von Parkraum; und
Bereitstellung von Treibstoff.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Dokumentnummer
NOR40231885