Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1985Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Amtsenthebung
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Ein fachkundiger Laienrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn
er nicht nach § 23 gewählt (nach § 25 Abs. 1 entsandt) worden ist;er nicht nach Paragraph 23, gewählt (nach Paragraph 25, Absatz eins, entsandt) worden ist;
im Zeitpunkt seiner Wahl (Entsendung)
sein passives Wahlrecht (die Entsendungsvoraussetzungen) nach § 24 (§ 25 Abs. 2) nicht gegeben war (waren) odersein passives Wahlrecht (die Entsendungsvoraussetzungen) nach Paragraph 24, (Paragraph 25, Absatz 2,) nicht gegeben war (waren) oder
Umstände vorlagen, mit denen das Amt eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar ist;
nach seiner Wahl (Entsendung)
sein passives Wahlrecht (die Entsendungsvoraussetzungen) nach § 24 Z 2 und 4 (§ 25 Abs. 2) weggefallen ist (sind) odersein passives Wahlrecht (die Entsendungsvoraussetzungen) nach Paragraph 24, Ziffer 2 und 4 (Paragraph 25, Absatz 2,) weggefallen ist (sind) oder
Umstände eingetreten sind, mit denen das Amt eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar ist;
er ohne genügende Entschuldigung die Pflichten seines Amtes wiederholt vernachlässigt;
er ein Verhalten setzt, das dem Ansehen des Amtes eines fachkundigen Laienrichters zuwiderläuft;
er die Leistung des Gelöbnisses verweigert;
oder
er selbst um seine Amtsenthebung ersucht.
(2)Absatz 2,Ferner sind ihres Amtes zu entheben:
ein gewählter fachkundiger Laienrichter, der die Voraussetzung nach § 24 Z 3 verliert, wenn er zum fachkundigen Laienrichter des anderen Kreises wählbar wird, oderein gewählter fachkundiger Laienrichter, der die Voraussetzung nach Paragraph 24, Ziffer 3, verliert, wenn er zum fachkundigen Laienrichter des anderen Kreises wählbar wird, oder
ein entsandter fachkundiger Laienrichter, dessen Dienstverhältnis zur entsendenden Gebietskörperschaft nicht mehr aufrecht ist.
(3)Absatz 3,Über die Enthebung nach Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 sowie Abs. 2 hat das Gericht, das im Sinne des § 90 RDG, BGBl. Nr. 305/1961, Dienstgericht wäre, in dem nach § 93 Abs. 1 RDG vorgesehenen Verfahren, über die Enthebung nach Abs. 1 Z 5 das Gericht, das im Sinne des § 111 RDG Disziplinargericht wäre, in dem nach §§ 112 bis 120, 122 bis 149, 151, 152 lit. a, 153, 154, 155 Abs. 1, 157, 161 bis 165 vorgesehenen Verfahren mit der Maßgabe zu entscheiden, daß außer der Enthebung keine Strafe verhängt werden darf.Über die Enthebung nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und 6 sowie Absatz 2, hat das Gericht, das im Sinne des Paragraph 90, RDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, Dienstgericht wäre, in dem nach Paragraph 93, Absatz eins, RDG vorgesehenen Verfahren, über die Enthebung nach Absatz eins, Ziffer 5, das Gericht, das im Sinne des Paragraph 111, RDG Disziplinargericht wäre, in dem nach Paragraphen 112 bis 120, 122 bis 149, 151, 152 Litera a,, 153, 154, 155 Absatz eins, 157, 161 bis 165 vorgesehenen Verfahren mit der Maßgabe zu entscheiden, daß außer der Enthebung keine Strafe verhängt werden darf. (4)Absatz 4,Über die Enthebung nach Abs. 1 Z 7 hat der Präsident desjenigen Gerichtshofs zu entscheiden, für den der fachkundige Laienrichter gewählt (zu dem er entsandt) worden ist.Über die Enthebung nach Absatz eins, Ziffer 7, hat der Präsident desjenigen Gerichtshofs zu entscheiden, für den der fachkundige Laienrichter gewählt (zu dem er entsandt) worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Dokumentnummer
NOR12011290
alte Dokumentnummer
N11985179600