Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1985Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Ablehnung von fachkundigen Laienrichtern
§ 34.Paragraph 34,
Fachkundige Laienrichter können auch deshalb abgelehnt werden, weil sie im Zeitpunkt ihrer Wahl (Entsendung) oder danach vom passiven Wahlrecht nach § 24 Abs. 1 Z 2 bis 4 ausgeschlossen waren (die diesbezüglichen Entsendungsvoraussetzungen nach § 25 Abs. 2 nicht erfüllt haben) oder weil Umstände vorliegen, mit denen das Amt eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar ist. Fachkundige Laienrichter können auch deshalb abgelehnt werden, weil sie im Zeitpunkt ihrer Wahl (Entsendung) oder danach vom passiven Wahlrecht nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ausgeschlossen waren (die diesbezüglichen Entsendungsvoraussetzungen nach Paragraph 25, Absatz 2, nicht erfüllt haben) oder weil Umstände vorliegen, mit denen das Amt eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar ist.
Anmerkung
S. auch §§ 19 bis 25 JN
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Dokumentnummer
NOR12011294
alte Dokumentnummer
N11985179640