Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
30.09.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
Zu Abs. 9: zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2 Z 3, BGBl. Nr. 624/1994Zu Absatz 9 :, zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zehn, Paragraph 2, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1994,
Text
IV. Abschnitt - Gerichtstage, Orte der Berufungsverhandlungenrömisch vier. Abschnitt - Gerichtstage, Orte der Berufungsverhandlungen
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Justiz hat die Abhaltung regelmäßiger Gerichtstage in Arbeits- und Sozialrechtssachen am Sitz eines Bezirksgerichts durch Verordnung anzuordnen, wenn
für die Personen, die sich im Sprengel dieses oder eines benachbarten Bezirksgerichts aufhalten, das Erscheinen vor dem Landesgericht mit Schwierigkeiten verbunden wäre und
der aus dem Bezirksgerichtssprengel sowie allenfalls aus seinen benachbarten Bezirksgerichtssprengeln zu erwartende Geschäftsanfall es für zweckmäßig erscheinen läßt.
(2)Absatz 2,Die Bezirksgerichtssprengel, auf die sich die Gerichtstage erstrecken (Gerichtstagsbereich), die Anzahl der Gerichtstage und die Wochentage, an denen diese abzuhalten sind, sind unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Bedarf festzusetzen.
(3)Absatz 3,Vor Erlassung der Verordnung ist den in den §§ 20, 21 Abs. 1 bis 3 genannten gesetzlichen beruflichen Vertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.Vor Erlassung der Verordnung ist den in den Paragraphen 20, 21, Absatz eins bis 3 genannten gesetzlichen beruflichen Vertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4)Absatz 4,Die genaue Zeit, während der die regelmäßigen Gerichtstage abzuhalten sind, ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichts zu bestimmen; sie ist vor Ablauf jeden Jahres für das nächstfolgende Jahr durch Anschläge an den Gerichtstafeln des Landesgerichts und derjenigen Bezirksgerichte, deren Sprengel im Gerichtstagsbereich liegen, zu verlautbaren und außerdem in allen Gemeinden dieser Bezirksgerichtssprengel in ortsüblicher Weise kundzumachen.
(5)Absatz 5,Im Fall eines vorübergehenden zusätzlichen Bedarfs kann der Bundesminister für Justiz für diesen Zeitraum die Abhaltung außerordentlicher Gerichtstage am Sitz eines Bezirksgerichts durch Verordnung anordnen. Die Abs. 1, 2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.Im Fall eines vorübergehenden zusätzlichen Bedarfs kann der Bundesminister für Justiz für diesen Zeitraum die Abhaltung außerordentlicher Gerichtstage am Sitz eines Bezirksgerichts durch Verordnung anordnen. Die Absatz eins, 2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(6)Absatz 6,Die angeordneten Gerichtstage sind von denjenigen Vorsitzenden oder Senaten durchzuführen, die mit Arbeits- und Sozialrechtssachen betraut sind.
(7)Absatz 7,Liegt der für die örtliche Zuständigkeit maßgebende Ort in einem Gerichtstagsbereich, so ist die Rechtsstreitigkeit ausschließlich im Rahmen angeordneter Gerichtstage zu verhandeln. Kommen mehr Orte für die örtliche Zuständigkeit in Betracht und liegen diese in verschiedenen Gerichtstagsbereichen oder einzelne in Bezirksgerichtssprengeln, für die keine Gerichtstage angeordnet sind, so richtet sich der Verhandlungsort nach der vom Kläger in der Klage getroffenen Wahl; hat er eine solche nicht getroffen, so ist für den Verhandlungsort jener Ort maßgebend, der von den gegebenen in der Reihenfolge der §§ 4 bis 6 oder 7 an erster Stelle steht. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht anzuwenden, wenn die Parteien Gegenteiliges beantragen.Liegt der für die örtliche Zuständigkeit maßgebende Ort in einem Gerichtstagsbereich, so ist die Rechtsstreitigkeit ausschließlich im Rahmen angeordneter Gerichtstage zu verhandeln. Kommen mehr Orte für die örtliche Zuständigkeit in Betracht und liegen diese in verschiedenen Gerichtstagsbereichen oder einzelne in Bezirksgerichtssprengeln, für die keine Gerichtstage angeordnet sind, so richtet sich der Verhandlungsort nach der vom Kläger in der Klage getroffenen Wahl; hat er eine solche nicht getroffen, so ist für den Verhandlungsort jener Ort maßgebend, der von den gegebenen in der Reihenfolge der Paragraphen 4 bis 6 oder 7 an erster Stelle steht. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht anzuwenden, wenn die Parteien Gegenteiliges beantragen.
(8)Absatz 8,Auch beim Bezirksgericht des maßgebenden Gerichtstagsorts können Schriftsätze angebracht oder Anträge zu Protokoll erklärt werden. Diese sind unverzüglich an das zuständige Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht weiterzuleiten.
(9)Absatz 9,Befinden sich die Sitze des Gerichtshofs erster Instanz und des Berufungsgerichts nicht am selben Ort, so ist auf Antrag einer Partei die Berufungsverhandlung am Sitz des Gerichtshofs erster Instanz durchzuführen, wenn dadurch weder das Verfahren verzögert noch der Kostenaufwand erhöht wird.
(10)Absatz 10,Eine Verletzung der Abs. 7 und 9 kann durch ein Rechtsmittel nicht geltend gemacht werden.Eine Verletzung der Absatz 7 und 9 kann durch ein Rechtsmittel nicht geltend gemacht werden.
Anmerkung
S. auch die Gerichtstagsverordnung, BGBl. Nr. 174/1986, und P XV
des Einführungserlasses zum ASGG, JABl. Nr. 52/1986.
Schlagworte
Arbeitsrechtssache
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2012
Dokumentnummer
NOR12015035
alte Dokumentnummer
N1199439804J